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b) Verletzung

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Eine Verletzung der vorgeschriebenen Form könnte sich daraus ergeben, dass V und K lediglich einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis in Höhe von 400 000 € notariell beurkunden ließen. Die tatsächlich gewollte Begründung einer Zahlungspflicht in Höhe von 600 000 € ergibt sich aus dem beurkundeten Vertrag also nicht. Diese Falschangabe ist auch nicht nach den Grundsätzen der „falsa demonstratio“-Regel unbeachtlich, weil diese eine unbewusste Falschbezeichnung voraussetzt.[57] V und K haben den Kaufpreis jedoch einvernehmlich und absichtlich niedriger angegeben.

Zwar ist anerkannt, dass inhaltliche Bestandteile eines Rechtsgeschäfts unter Umständen vom Formgebot einer gesetzlichen Formvorschrift ausgenommen sein können. Im Hinblick auf die mit § 311b verfolgte Beweis-, Warn und Beratungsfunktion ist eine solche Ausnahme aber nur dann zuzulassen, wenn es sich um Nebenpunkte handelt, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben – wie hier der Verkauf der Satellitenanlage – oder die nach dem Willen der Parteien für das Zustandekommen des Vertrages derart unbedeutend sind, dass sie bei Nichtigkeit gem. § 139 der Wirksamkeit des restlichen Vertrages nicht entgegenstünden.[58] Davon kann aber keine Rede sein, wenn es – wie beim Kaufpreis – um eine vertragliche Hauptleistungspflicht geht.

Wie sich aus § 117 Abs. 2 ergibt, muss der von V und K tatsächlich vereinbarte Kaufvertrag (sog. „dissimuliertes Geschäft“) mit einem Kaufpreis von 600 000 € seinerseits der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 gerecht werden. Die Tatsache, dass eine notarielle Beurkundung immerhin stattgefunden hat, ist also unbeachtlich. Umgekehrt führt die Verdeckung als solche nicht automatisch zur Nichtigkeit.

Da der tatsächlich gewollte Vertrag nach dem Sachverhalt nicht in notarieller Form geschlossen wurde, kann sich seine Wirksamkeit nur aus einer Heilung des Formverstoßes gem. § 311b Abs. 1 S. 2 ergeben.

Schuldrecht Besonderer Teil I

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