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2. Einreden

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Bei der Prüfung von Einredetatbeständen gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln.[46]

Besonderes Augenmerk ist hier dem Zurückbehaltungsrecht aus § 320 zu schenken. Vor Zahlung des Kaufpreises steht dem Verkäufer das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 zu. Seine Geltendmachung führt nach § 322 Abs. 1 zur Berücksichtigung eines Zug-um-Zug-Vorbehalts im Urteil. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Verkäufer sich zur Vorleistung verpflichtet hat (§ 320 Abs. 1 S. 1 Hs. 2), wie etwa im Falle eines Teilzahlungsgeschäfts i.S.d. § 506 Abs. 3.

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Bei einem Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510 besteht Gegenseitigkeit nicht nur hinsichtlich der zu der jeweiligen Teilleistung gehörenden Forderung, sondern auch hinsichtlich noch offener Forderungen wegen anderer – früher bereits erbrachter – Teilleistungen.[47]

Beispiel

V verkauft dem K eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift, wobei die Ausgaben zum Erscheinungstermin geliefert und monatlich bezahlt werden sollen (Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510). K zahlt die ersten beiden Monatsraten nicht, aber die Rate für den dritten Monat. V kann die Weiterlieferung nun nach § 320 von der Zahlung der ersten beiden Monatsraten abhängig machen.

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Der Gläubigerverzug als solcher schließt die Einrede aus § 320 zugunsten des säumigen Gläubigers nicht aus.

Beispiel

V verkauft dem K eine Waschmaschine, die er dem K liefern soll. Zum vereinbarten Liefertermin ist K nicht anwesend, so dass V unverrichteter Dinge wieder abziehen muss. Trotz seines Annahmeverzuges kann K dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung des V die Einrede des § 320 entgegenhalten.

Es erscheint unbillig, dass der Gläubiger trotz seiner Erfüllungsvereitelung durch das Zurückbehaltungsrecht geschützt bleibt. Der Annahmeverzug des Gläubigers muss sich daher „irgendwie“ auswirken. Das tut er auch, allerdings erst auf der Vollstreckungsebene: Eigentlich müssen Leistung und Gegenleistung spätestens in der Zwangsvollstreckung ausgetauscht werden, vgl. §§ 756, 765 ZPO. §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 stellen aber klar, dass jeder Gläubiger seinen Anspruch trotz Zug-um-Zug-Einrede beitreiben kann, ohne seine Gegenleistung anbieten zu müssen, sofern sich der andere Teil bereits im Gläubigerverzug befindet.

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Die Verjährung (§ 214 Abs. 1) richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 nach der regelmäßigen Verjährungsfrist.[48]


Wurde dem Käufer zwar der Besitz, aber (z.B. wegen § 935) noch kein Eigentum an der verkauften Sache verschafft, soll nach einer im Schrifttum überwiegenden Ansicht § 438 Abs. 1 Nr. 1 analog (30 Jahre) anzuwenden sein.[49]

Beispiel

V verkauft dem K ein Gemälde, das dem E gestohlen wurde. V und K sind gutgläubig. 15 Jahre nach Übergabe des Gemäldes an K klärt sich der Sachverhalt auf und E meldet sich bei K.

Wenn E sein Eigentum behalten will, läge in Bezug auf den zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag anfängliche Unmöglichkeit vor. K könnte seinen Kaufpreis über § 326 Abs. 4 von V zurückverlangen. Dieser Anspruch wäre aber nach § 199 Abs. 4 verjährt. Gleiches würde wegen § 199 Abs. 3 Nr. 1 für den Schadensersatzanspruch aus § 311a Abs. 2 gelten.

Ist E – ausnahmsweise – willens, das Geschäft des V zu zumutbaren Bedingungen (sonst § 275 Abs. 2!) zu genehmigen (§ 185 Abs. 2 S. 1), wäre zwar Unmöglichkeit eines entsprechenden Verschaffungsanspruchs des K gegen V gem. § 433 Abs. 1 zu verneinen. Dieser wäre aber nach § 199 Abs. 4 ebenfalls verjährt. Ein Rückzahlungsanspruch aus einem nun erklärten Rücktritt nach § 323 scheitert an § 218. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 könnte wegen der eingetretenen Verjährung der Primärleistungspflicht auch durch nachträgliche Fristsetzung nicht mehr begründet werden.[50]

Dies wird im Vergleich zur Lage etwa bei Belastung des Bildes mit einem Pfandrecht – § 438 Abs. 1 Nr. 1 gilt dann direkt[51] – für unbillig gehalten, so dass eine Analogie zu § 438 Abs. 1 Nr. 1 helfen soll, um dem Käufer durchsetzbare Primär- bzw. Sekundäransprüche gegen den Verkäufer zu verschaffen.

1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › IV. Nebenleistungspflichten des Verkäufers

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