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a) Gesetzliches Formgebot
ОглавлениеNach § 311b Abs. 1 bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Das Formgebot erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Regelungen des Vertrages.[56]