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a) Die politische und die wissenschaftliche Diskussion

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Auch in der Konstituente der geltenden Verfassung, die nach der Wiederherstellung der Demokratie (1974) verabschiedet wurde, war „Europa“ eine Dimension. Nach einer siebenjährigen Diktatur galt zwar das Interesse naturgemäß eher anderen politischen und verfassungsrechtlichen Fragen, etwa der Ausgestaltung des Grundrechtskatalogs oder den Zuständigkeiten der neu eingeführten Institution des Präsidenten der Republik. Dennoch wurde die Europa-Frage nicht außer Acht gelassen. Die künftige Mitgliedschaft Griechenlands in den Gemeinschaften als solche wurde im Parlament von dem weit überwiegenden Teil der politischen Kräfte nicht prinzipiell in Frage gestellt. Grund für diese Haltung des Parlaments, in dem die Parteien, die die von Konstantin Karamanlis geführte liberalkonservative Regierung stellten, fast drei Viertel der Sitze innehatten,[1] war insbesondere die Stabilisierung der Demokratie. Die diesbezüglichen Diskussionen endeten mit der Aufnahme von Vorschriften in Art. 28 der Verfassung, die als sedes materiae für den beabsichtigten Beitritt dienen sollten.

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Gleich nach der Wiederherstellung der Demokratie wurde im Schrifttum vereinzelt darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, im Organisationsteil der neuen Verfassung eine Bestimmung für den künftigen Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften aufzunehmen. Dabei wurde betont, dass der Beitritt eine Übertragung von Teilen der Staatsgewalt auf „supranationale“ Organisationen zur Folge haben würde, die ohne ausdrücklichen Verfassungsauftrag des Parlaments nicht zulässig sei. Außerdem wurde unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts konkreter zu bedenken gegeben, ob in der betreffenden Verfassungsbestimmung nicht auch auf das Verhältnis zwischen dem griechischen Recht und dem Gemeinschaftsrecht Bezug genommen werden sollte.[2]

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Im Verfassungsentwurf der Regierung waren die Fragen der Einschränkungen der Ausübung der nationalen Souveränität und der „Zuerkennung“[3] von in der Verfassung vorgesehenen Zuständigkeiten an Organe internationaler Organisationen in getrennten Artikeln und in unterschiedlichen Kapiteln geregelt: Während in Art. 29 der künftigen Verfassung die Einschränkungen der Ausübung der nationalen Souveränität (Abs. 3) zusammen mit der Frage der Änderung der Staatsgrenzen (Abs. 1) und der Aufnahme, des Aufenthalts oder des Durchzugs von fremden Streitkräften auf griechischem Staatsgebiet (Abs. 2) niedergelegt sein sollten, sollte die Zuerkennung von Zuständigkeiten, die in der Verfassung bestimmten Staatsorganen zugewiesen sind, an Organe internationaler Organisationen alleiniger Gegenstand der Bestimmung des Art. 37 sein, die im zweiten Kapitel über den Präsidenten der Republik zu finden war. Bemerkenswert ist, dass im Regierungsentwurf eine qualifizierte Mehrheit (drei Fünftel der Gesamtzahl der Abgeordneten) nur in Art. 37 Verf., d.h. nur für die Zuerkennung von Zuständigkeiten an internationale Organisationen, nicht jedoch für Souveränitätseinschränkungen nach Art. 29 Verf. vorgesehen war. Für letztere war lediglich die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten erforderlich.

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