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bb) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Zuständigkeiten und für Souveränitätseinschränkungen
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Des Weiteren wurden von Abgeordneten der Opposition die in Art. 37 des Verfassungsentwurfs der Regierung für die Zuerkennung von Zuständigkeiten an Organe internationaler Organisationen vorgesehenen Bedingungen (Förderung des Weltfriedens und der Zusammenarbeit mit anderen Staaten) als zu weit beanstandet und stattdessen das Erfordernis eines wichtigen nationalen Interesses verlangt.[6] Ferner wurde die Aufnahme einer Klausel vorgeschlagen, die eine Einschränkung der parlamentarischen Entscheidungsbefugnisse und der Grundrechte in beiden Fällen (Souveränitätseinschränkungen und Zuerkennung von Zuständigkeiten an internationale Organisationen) ausdrücklich ausgeschlossen hätte.[7]