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cc) Die erforderlichen Mehrheiten

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Auch die im Regierungsentwurf enthaltene differenzierte Haltung zu den erforderlichen Mehrheiten war umstritten. Die Regierung, der auch einige Abgeordnete der größten Oppositionspartei (EK-ND) zustimmten,[8] wollte für „Einschränkungen der Ausübung der Souveränität“ nach Art. 29 Verf. – zu denen auch die aus der Sicht eines Teils der Opposition umstrittenen Beziehungen Griechenlands zu der NATO zu rechnen sind – keine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Demgegenüber bestanden andere Abgeordnete der Opposition auf der Einführung der in Art. 37 Verf. für die Zuerkennung von Zuständigkeiten vorgesehenen qualifizierten Dreifünftelmehrheit auch für Souveränitätseinschränkungen nach Art. 29 Abs. 3 Verf.[9]

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