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c) Der erreichte Kompromiss

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Einige der oben erwähnten Änderungsvorschläge wurden von dem Parlamentsausschuss, der mit der Αusarbeitung der Verfassung von 1975 betraut war, berücksichtigt. So hat dieser in seinem an das Parlament gerichteten Bericht die in Art. 37 des Verfassungsentwurfs enthaltenen Bestimmungen über die Zuerkennung von Zuständigkeiten als Absatz 4 in Art. 29 Verf. eingefügt, wobei gleichzeitig betont wurde, dass es sich bei dem neuen Absatz nicht (nur) um eine einfache Einschränkung der nationalen Souveränität – für die (auch) die Voraussetzungen (gemeint sind hier die materiellen Grenzen von Souveränitätseinschränkungen) von Art. 29 Abs. 3 Verf. weiterhin gälten –, sondern darüber hinaus um die Zuerkennung von Zuständigkeiten handele, die in der Verfassung vorgesehen seien. Letzteres habe zur Folge, dass Organen von internationalen Organisationen die Möglichkeit eröffnet werde, im Staatsgebiet in Feldern tätig zu werden, die nach der Verfassung bestimmten staatlichen Organen zugewiesen sind. Dafür sei eine Dreifünftelmehrheit erforderlich.[10] In der Plenardebatte im Parlament wurden außerdem von Abgeordneten der Opposition die Fragen der nationalen Souveränität und der Art der internationalen Organisationen, zugunsten derer die Zuständigkeiten zuerkannt werden könnten, in den Mittelpunkt gestellt. Dabei wurde noch einmal vorgeschlagen, einen ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss von Organisationen mit militärischem Charakter in Art. 29 Verf. aufzunehmen.[11] Die Debatten in der Konstituente endeten damit, dass in Art. 28 der am 7.6.1975 verabschiedeten und am 11.6.1975 in Kraft getretenen Verfassung zwei für die Europa-Frage relevante Bestimmungen aufgenommen wurden, die Folgendes besagen:

„(2) Um wichtigen nationalen Interessen zu dienen und um die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu fördern, ist durch Verträge oder Abkommen die Zuerkennung von Zuständigkeiten, die in der Verfassung vorgesehen sind, an Organe internationaler Organisationen zulässig. Zur Verabschiedung von Ratifikationsgesetzen für solche Verträge oder Abkommen ist eine Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten erforderlich.

(3) Griechenland stimmt freiwillig durch ein Gesetz, das der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten bedarf, einer Einschränkung der Ausübung seiner nationalen Souveränität zu, wenn dies ein wichtiges nationales Interesse erfordert, die Menschenrechte und die Grundlagen der demokratischen Staatsordnung nicht berührt werden und wenn es in Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit erfolgt“.

Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 16 Offene Staatlichkeit: Griechenland › II. Die Mitgliedschaft in der EG/EU

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