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b) Die Auseinandersetzung bei den Verfassungsänderungen von 1986 und 2001

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Die Verfassungsrevision von 1986 hat die für die Beziehungen zu den Gemeinschaften relevanten Verfassungsbestimmungen unberührt gelassen. Sie waren auch kein Thema in der politischen Diskussion über die Verfassungsänderung.

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Bevor die Verfassungsrevision von 2001 näher dargestellt wird, soll hier auf den im März 1995 von der damaligen PASOK-Regierung eingebrachten Verfassungsänderungsvorschlag eingegangen werden, dem wegen der vorgezogenen Parlamentswahlen im Jahr 1996 jedoch kein Erfolg beschieden war.[25] In den Motiven zu diesem Vorschlag vom 27.3.1995 wurde die Revision des Art. 28 Verf. näher erörtert. Es sollte eine neue Bestimmung in Art. 28 Verf. aufgenommen werden, die die Teilnahme Griechenlands „an der Europäischen Union und ihren weiteren Entwicklungen“ und „am Verfahren der europäischen Integration“ ausdrücklich vorsah, wobei der Rahmen für diese Teilnahme näher umrissen war: Die „künftigen Entwicklungen“ setzten ein entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Mitgliedstaaten in Kraft getretenes Regierungsabkommen voraus; außerdem sollte die Teilnahme an der europäischen Integration auf der Grundlage der „Achtung der nationalen Identität“ der Mitgliedstaaten erfolgen, die wiederum „Regierungsformen haben, die das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip achten“. Auch die damalige Oppositionspartei N.D. hielt in ihrem Vorschlag vom 15.3.1995 die „Anpassung“ von Art. 28 für erforderlich, „damit er eine klare, spezielle und unzweifelhafte Grundlage für die Teilnahme des Landes am Prozess der europäischen Integration bietet und zugleich die wichtigen Gründe von nationalem Interesse präzisiert, denen die Zuerkennung von staatlichen Zuständigkeiten an Organe der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften dient und die in der Absicherung des Friedens, des Rechts, des Wohlstands und der Demokratie bestehen“. Bemerkenswert ist auch, dass die N.D. zugleich eine Dreifünftelmehrheit für die diesbezüglichen Ratifikationsgesetze vorgeschlagen hatte.

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Unter Berücksichtigung der obigen Vorschläge, die nur wegen der Parlamentsauflösung scheiterten, erscheint die Verfassungsänderung von 2001 eher „farblos“. Bei dieser letzten Revision hat der verfassungsändernde Gesetzgeber auf der einen Seite punktuell (nur) einige der durch den Unionsvertrag entstandenen „Konfliktsituationen“ zwischen dem griechischen Verfassungsrecht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht berücksichtigt und diesbezüglich die Verfassung den Erfordernissen der europäischen Integration angepasst. Auf der anderen Seite hat der verfassungsändernde Gesetzgeber anstelle der oben erwähnten Vorschläge von 1995 eine allgemeine Klausel in Form einer „Interpretationserklärung“[26] zu Art. 28 Verf. in die Verfassung aufgenommen, die lapidar festhält, dass „Artikel 28 […] die Grundlage für die Beteiligung des Landes an den Verfahren der europäischen Vollendung“ ist.[27] An dieser Stelle genügt es darauf hinzuweisen, dass PASOK und N.D. der Änderung zustimmten, während sich die Parteien „Synaspismos“ und KKE gegen die Aufnahme dieser Bestimmung aussprachen. Während Erstere Bedenken aus der Sicht der Souveränitätseinschränkung äußerte und konkrete Änderungsvorschläge (qualifizierte Mehrheiten und Referendum) machte, sprach sich die KKE dafür aus, Art. 28 Verf. nicht zu ändern, weil dies die weniger belastende Lösung wäre.[28]

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