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b) Konsequenzen aus der spezifischen Form der Öffnung und der Absicherung

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Der Umstand, dass die Grundlage für die Öffnung der nationalen Rechtsordnung in Art. 28 Verf. lokalisiert wird, der ein (formelles) Gesetz verlangt, hat zur Folge, dass europarechtliche Verträge nur über ein Ratifikationsgesetz in die griechische Rechtsordnung Eingang finden und Teil des in Griechenland zu beachtenden Rechts werden können. Bemerkenswert ist, dass nach der griechischen Verfassung die Ratifizierung internationaler Verträge nicht einmal Gegenstand einer gesetzlichen Ermächtigung sein kann (Art. 36 Abs. 4 Verf.). Ein anderer Weg, etwa mittels eines Referendums, würde demzufolge verfassungsrechtlich nicht ausreichen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache nicht, dass in der griechischen Verfassung das Referendum als Institution vorgesehen ist.[46]

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