Читать книгу Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht - André-M. Szesny - Страница 25
1. Absehen von der Verfahrenseinleitung
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Als Ausfluss des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsgrundsatzes kann die BaFin von der Einleitung des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitserwägungen absehen oder nach Verfahrenseinleitung jederzeit einstellen, § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG. Die Gründe dafür können unterschiedlicher Natur sein. Die Nichteinleitung des Bußgeldverfahrens bzw. dessen Einstellung gem. § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG kann aus deliktsbezogenen, generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen sachgerecht sein.[54] Zumeist wird eine Zusammenschau mehrerer Gründe für eine Einstellung sprechen.[55] Eine Auswahl möglicher Erwägungen:
- | Kein schwerwiegender Erstverstoß |
- | Keine Wiederholungsgefahr, insbesondere bei bevorstehenden oder bereits durchgeführtem Delisting nach Verletzung von Emittentenpflichten |
- | Verspätete Mitteilungspflichten werden nach Tatvollendung zeitnah nachgeholt |
- | Verfolgung von Bagatell- oder bloßen Formalverstößen[56], durch die die Integrität des Kapitalmarktes zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt war |
- | Unklare Sachlage, sodass der erforderliche Ermittlungsaufwand nicht im Verhältnis zur Sanktionserwartung stünde |
- | Unklare Rechtslage, wenn infolgedessen die Vorwerfbarkeit gering erscheint[57] |