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1. Absehen von der Verfahrenseinleitung

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Als Ausfluss des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsgrundsatzes kann die BaFin von der Einleitung des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitserwägungen absehen oder nach Verfahrenseinleitung jederzeit einstellen, § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG. Die Gründe dafür können unterschiedlicher Natur sein. Die Nichteinleitung des Bußgeldverfahrens bzw. dessen Einstellung gem. § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG kann aus deliktsbezogenen, generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen sachgerecht sein.[54] Zumeist wird eine Zusammenschau mehrerer Gründe für eine Einstellung sprechen.[55] Eine Auswahl möglicher Erwägungen:

- Kein schwerwiegender Erstverstoß
- Keine Wiederholungsgefahr, insbesondere bei bevorstehenden oder bereits durchgeführtem Delisting nach Verletzung von Emittentenpflichten
- Verspätete Mitteilungspflichten werden nach Tatvollendung zeitnah nachgeholt
- Verfolgung von Bagatell- oder bloßen Formalverstößen[56], durch die die Integrität des Kapitalmarktes zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt war
- Unklare Sachlage, sodass der erforderliche Ermittlungsaufwand nicht im Verhältnis zur Sanktionserwartung stünde
- Unklare Rechtslage, wenn infolgedessen die Vorwerfbarkeit gering erscheint[57]
Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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