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aa) Belehrung über das Schweigerecht

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Vor der Anhörung muss der Betroffene über sein Schweigerecht gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 163a Abs. 3 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehrt werden. Es ist ausreichend, die Belehrung im Anhörungsschreiben schriftlich vorzunehmen. Die unterlassene Belehrung führt in der Regel zur Unverwertbarkeit der auf die schriftliche Anhörung hin erfolgten Äußerungen des Betroffenen, es sei denn, er kannte sein Schweigerecht, etwa weil gegen ihn schon zuvor Bußgeldverfahren geführt worden sind.[85]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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