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4. Keine Pflicht zur Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung

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Die BaFin trifft keine Pflicht, den Betroffenen über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Aus behördlicher Sicht hat die (frühzeitige) Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung den Vorteil, dass mit ihr die Verfolgungsverjährung der zu ermittelnden Ordnungswidrigkeit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen wird.[77] Deshalb wird in der Regel mit dem Einleitungsvermerk zugleich die Anhörung des Betroffenen verfügt.[78] Demgegenüber verbietet sich die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung aus ermittlungstaktischen Gründen, wenn die Vornahme offener, aber unangekündigter Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung von Geschäftsräumen) zu weiterem Erkenntnisgewinn führen könnten.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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