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a) Anordnung der Verfahrensbeteiligung

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Die BaFin ordnet die Verfahrensbeteiligung gegen die Gesellschaft gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 1 S. 1 StPO an, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 30 OWiG vorliegen.[115] Die Zuständigkeit der BaFin für die Anordnung folgt aus § 88 Abs. 1 OWiG. Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung könnte allerdings auch konkludent durch Erlass eines Bußgeldbescheids erfolgen.[116] Die Anordnung ist unanfechtbar (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 1 S. 2, 424 Abs. 4 StPO) und wirkt konstitutiv, d.h. die Gesellschaft ist ab der Anordnung Subjekt des Verfahrens mit eigenen verfahrensrechtlichen Befugnissen und nicht mehr nur Dritter.[117]

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Hintergrund (Zur Wirkung der Anordnung der Verfahrensbeteiligung)

Ab der Anordnung der Verfahrensbeteiligung können die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft verfahrensrechtlich nicht mehr als Zeuge behandelt werden.[118] Ihnen stehen bei der Anhörung die Rechte eines Betroffenen – wie das Schweigerecht und das Beweisantragsrecht gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 1 S. 2, 426 Abs. 2, § 136 Abs. 1 StPO – zu.[119] Dabei gelten die Einschränkungen des § 55 OWiG. Eine förmliche Vernehmung ist nicht erforderlich, die Gelegenheit zur Äußerung zum Tatvorwurf ist ausreichend.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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