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a) Hinweise (Tatvorwurf und Bußgeldvorschrift)

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Im Anhörungsschreiben muss die BaFin dem Betroffenen gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 163a Abs. 3 S. 2, 136 Abs. 1 S. 1 StPO eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Bußgeldvorschrift in Betracht kommt. Der verdachtsbegründende Sachverhalt und die bußgeldrechtliche Würdigung sollten getrennt dargestellt werden. Empfehlenswert ist es, bei der Vielzahl der Blankettordnungswidrigkeiten neben der Sanktionsvorschrift zusätzlich auch die Ge- bzw. Verbotsvorschrift im Anhörungsschreiben zu zitieren (z.B. §§ 120 Abs. 12 Nr. 1 lit. e i.V.m. § 107 Abs. 5 S. 1 WpHG).[84]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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