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1. Anhörung des Betroffenen

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Bevor der Bußgeldbescheid erlassen werden darf, soll dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Beschuldigungen zu äußern, § 55 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StPO. Anders als im Strafverfahren (vgl. § 163a Abs. 1 StPO) ist es in dem auf beschleunigte Abwicklung ausgerichteten Bußgeldverfahren nicht notwendig, dass der Betroffene stets förmlich vernommen wird.[79] Vielmehr genügt es, dem Betroffenen durch Übersendung eines Anhörungsbogens die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerungen zu geben.[80] Die Anhörung ist entbehrlich, wenn das Verfahren eingestellt wird (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 S. 1 StPO) oder der Betroffene lediglich verwarnt werden soll.[81] Die Verwarnung gem. § 56 OWiG scheidet im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht aber faktisch aus.[82]

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Die BaFin wird die Anhörung des Betroffenen bzw. der Nebenbeteiligten in der Regel schriftlich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zeitgleich mit Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung vornehmen.[83]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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