Читать книгу Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht - André-M. Szesny - Страница 27
3. Einleitungsvermerk
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Das Ermittlungsverfahren wird durch einen förmlichen Einleitungsvermerk eingeleitet.[75] Dieser hat lediglich deklaratorische Bedeutung.[76] Anders als im Steuerstraf- und ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 397 Abs. 2 AO) ist der förmliche Einleitungsvermerk im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht nicht gesetzlich vorgeschrieben.