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II. Einzelne Verfahrenshandlungen

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Im Vor- bzw. Ermittlungsverfahren ermittelt die BaFin eigenständig den bußgeldrelevanten Sachverhalt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat sie dieselben Eingriffsbefugnisse wie die Staatsanwaltschaft, § 46 Abs. 2 OWiG.

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Die BaFin kann sich bei ihrer Ermittlung gem. § 53 Abs. 1 OWiG durch die Polizei unterstützen lassen. Zweckmäßig ist dies bei Durchsuchungen von Wohn- oder Geschäftsräumen (§§ 102 ff. StPO) oder – fernab von EMA-Anfragen – in Fällen der Überprüfung von Geschäftsadressen betroffener Unternehmen und ihrer Tochtergesellschaften. Sonstige Ermittlungshandlungen (z.B. die Einholung von Registerauszügen, Beauftragung von Sachverständigen) erfolgen durch die zuständigen Mitarbeiter des Bußgeldreferats der BaFin in eigener Zuständigkeit. Insbesondere die Vernehmung von Zeugen wird durch die Fallbearbeiter der BaFin vorgenommen, die wegen ihrer Sachkunde im Bereich des Kapitalmarktrechts eine sachgerechte Vernehmung sicherstellen können.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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