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d) Sonstiges

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Der Antrag ist urschriftlich mit Akte („U.m.A.“-Verfügung) bei dem gem. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 1 StPO zuständigen Amtsgericht Frankfurt a. M. als das Amtsgericht am Sitz der BaFin (§ 1 Abs. 3 S. 2 FinDAG) zu stellen.

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Der Antrag sollte so vorformuliert sein, dass der Ermittlungsrichter von eigenen Formulierungsarbeiten befreit wird. Denn die unabdingbare eigenständige Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch den Ermittlungsrichter[174] erfolgt in der Praxis häufig unter großem Zeitdruck. Von Rechts wegen ist die BaFin zu solchen „Vorarbeiten“ aber nicht verpflichtet. Vielmehr hat der Ermittlungsrichter stets den gesamten Akteninhalt eigenverantwortlich zu prüfen und bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht notwendige Konkretisierungen eigenständig in den Durchsuchungsbeschluss zu ergänzen.[175]

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Die Anhörung des Betroffenen (§ 33 StPO) vor der beantragten bzw. erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 StPO in der Regel zu unterbleiben haben. Gleichwohl handelt es sich bei der Durchsuchung und Beschlagnahme um eine offene Ermittlungshandlung, deren Bekanntmachung nur bis zu Beginn der Maßnahme zurückgestellt werden darf.[176]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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