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E. Abschluss der Ermittlungen

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Sobald der bußgeldrelevante Sachverhalt ausermittelt ist, ist gem. § 61 OWiG der Abschluss der Ermittlungen in den Akten zu vermerken. Die Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass ab diesem Zeitpunkt das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers und das Recht zur Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisgegenstände nicht mehr zum Schutz der Ermittlungen beschränkbar ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 2 StPO; vgl. auch Nr. 109 Abs. 1 RiStBV).

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Um die Verfahrens- und Qualitätsstandards im Bußgeldverfahren sicherzustellen, wurde im Bußgeldreferat der BaFin ein internes Kontrollsystem (IKS) installiert. Sämtliche Entscheidungen eines Fallbearbeiters werden durch dessen IKS-Partner überprüft. Neben dem internen Kontrollsystem werden zudem in einem Kollegialorgan die Bußgeldentscheidungen besprochen, bevor sie bekanntgegeben werden.[210]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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