Читать книгу Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht - André-M. Szesny - Страница 58
1. Betroffener
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Der Betroffene hat in jeder Lage des Verfahrens Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 49 Abs. 1 OWiG. Die Akteneinsicht ist gem. § 49 Abs. 1 S. 1 OWiG abzulehnen, soweit der Untersuchungszweck gefährdet werden kann oder wenn überwiegend schutzwürdige Interessen anderer (z.B. des Mitbetroffenen) entgegenstehen.
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Das „Wie“ der Akteneinsicht ist in § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32f StPO und § 49 Abs. 1 S. 2 OWiG geregelt:
- | Einsicht in die Akten, die – wie bei der BaFin jedenfalls noch die Regel – in Papierform vorliegen, wird im Grundsatz in den Diensträumen gewährt, § 32f Abs. 2 S. 1 StPO. |
- | Daneben kann die Akteneinsicht, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden, § 32f Abs. 2 S. 2 StPO. |
- | Gemäß § 49 Abs. 1 S. 2 OWiG kann die Akteneinsicht im Übrigen durch die Übersendung von Kopien aus der Akte an den Betroffenen erfolgen. Die Auslagen für die Übersendung sind nicht erstattungsfähig, denn § 107 Abs. 5 OWiG enthält eine insoweit abschließende Regelung und beschränkt die Auslagenerstattung auf die Übersendung der in Papierform vorhandenen Originalakte.[183] Die Auslagen für die Anfertigung der Kopien sind demgegenüber erstattungsfähig.[184] |