Читать книгу Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht - André-M. Szesny - Страница 61

I. Vorbemerkungen

Оглавление

130

Der Gesetzgeber hat die Verfahrensstellung der Gesellschaft bei der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 StPO; § 88 OWiG) der einer Einziehungsbeteiligten (§ 87 OWiG) weitgehend gleichgestellt. Durch Verweistechnik nimmt er in § 88 Abs. 3 OWiG (sowie in § 88 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444, 428 Abs. 2 StPO) Bezug auf die Vorschriften des Einziehungsverfahrens. In den Verfahren werden allerdings unterschiedliche Ziele verfolgt: während mit der Beteiligung der Gesellschaft im Einziehungsverfahren in der Regel kein Vorwurf an diese verbunden ist, wird mit der Verbandsgeldbuße eine Sanktion sui generis gegen die Gesellschaft verhängt.[190] Die Verfahrensstellung der Gesellschaft bei der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße ist – anders als im Einziehungsverfahren – beschuldigtenähnlich,[191] was durch die Verweistechnik de lege lata nur unzureichend berücksichtigt wird. So weist das Gesetz dem von der Verbandsgeldbuße bedrohten Unternehmen im Bußgeldverfahren gem. § 88 Abs. 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 S. 1 OWiG erst ab Erlass des Bußgeldbescheids die Rechte eines Betroffenen zu.

131

Die Verfahrensstellung der Gesellschaft bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße ist im Ermittlungsverfahren infolge der Gleichstellung nur lückenhaft geregelt.[192] Erfolgt die Anordnung der Verfahrensbeteiligung im Ermittlungsverfahren, stehen der Gesellschaft bei der Anhörung nach h.Lit. gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2, 426 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte im Zusammenhang mit der Vernehmung (also §§ 163a, 136 Abs. 1 S. 2 und 5 StPO, § 148 StPO) zu.[193] Unabhängig davon wird der Nebenbeteiligten inzwischen auch von der Rechtsprechung eine beschuldigtenähnliche Stellung im Ermittlungsverfahren zugeschrieben.[194] Uneinigkeit herrscht über den Zeitpunkt, ab dem der Nebenbeteiligten die beschuldigtenähnlichen Rechte im Ermittlungsverfahren zu gewähren sind.[195] Nicht problematisiert wird demgegenüber, in welchem Umfang sich die Nebenbeteiligte im Ermittlungsverfahren über die o.g. Verfahrensrechte hinaus auf die Betroffenenrechte berufen können soll. Das Problem stellt sich bei der Frage, ob der Nebenbeteiligten im Ermittlungsverfahren ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht zusteht.[196]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

Подняться наверх