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I. Schweigerecht

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Der Betroffene hat im Bußgeldverfahren ein Schweigerecht gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Er ist nicht verpflichtet, sich zur Sache einzulassen.

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Äußerungen zur Sache umfassen neben den Angaben zum Tatvorwurf auch Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu sonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat und den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können.[177]

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Die Angaben zu den Personalien gem. § 111 OWiG sind vom Schweigerecht demgegenüber nicht umfasst.[178]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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