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II. Schweigerecht

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Wie dargelegt, kommt der Gesellschaft als Nebenbeteiligte ein einfach-gesetzliches Schweigerecht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 2, 426 Abs. 2, 163a Abs. 3 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO) zu, das durch die vertretungsberechtigten Organe ausgeübt wird.[197] Die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft werden als Betroffene angehört.[198] Daher dürfen sie nicht wie aussageunwillige Zeugen mit Zwangsmitteln zur Aussage gezwungen werden. Juristische Personen sollen sich nach BVerfG im Übrigen nicht zusätzlich auf das verfassungsrechtlich verankerte Schweigerecht berufen können.[199]

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Das Schweigerecht umfasst insbesondere die Freiheit, keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machen zu müssen.[200]

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Praxishinweis

Die BaFin ist wegen den hohen Geldbußen, die sie typischerweise verhängt, verpflichtet, die Höhe der Geldbuße auf konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu stützen. Denn von der Leistungsfähigkeit des Bußgeldadressaten ist abhängig, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft.[201] Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufklären, ist die BaFin zur Schätzung berechtigt;[202] speziell zur Schätzung des Gesamtumsatzes siehe § 120 Abs. 23 S. 4 WpHG.[203] Will die Nebenbeteiligte eine möglicherweise zu ihren Ungunsten erfolgende Schätzung vermeiden, kann es in ihrem Interesse liegen, sich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Dabei besteht die Gefahr, dass sich das Unternehmen selbst belastet, indem die Gesellschaft unbeabsichtigt ad-hoc pflichtige Vorgänge schildert. So liegt es, wenn sich das vertretungsberechtigte Organ einlässt, das Unternehmen habe infolge der SARS-CoV-2-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, ohne dies zuvor ad-hoc gemeldet zu haben (vgl. § 120 Abs. 15 Nr. 6 WpHG).

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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