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2. Verteidiger

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Der Verteidiger des Betroffenen hat ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m § 147 StPO. Stehen keine wichtigen Gründe entgegen, werden dem Verteidiger auf dessen Antrag[185] die Akten gem. § 110c OWiG i.V.m. § 32f Abs. 2 S. 3 StPO zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben. Das „Wie“ der Akteneinsicht steht nach der gesetzlichen Konzeption des § 32f StPO im Ermessen der BaFin. Der Verteidiger hat insoweit keinen Anspruch auf Aktenaushändigung zur Mitnahme in das Büro bzw. die Wohnung.[186] Gleichwohl entspricht es (zumindest staatsanwaltlicher) Praxis, bei Nichtvorliegen wichtiger Gründe dem Übersendungsgesuch der Originalakte selbstverständlich stattzugeben.[187] Es ist im Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht nicht opportun von dieser bewährten Praxis abzuweichen und lediglich eine Aktenkopie an den Verteidiger zu übersenden, zumal der Verwaltungs- und Kostenaufwand für die BaFin im Ergebnis nicht geringer sein dürfte.[188]

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Die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 € folgt aus § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG und ist von demjenigen zu tragen, der die Akteneinsicht beantragt hat, in der Regel also von dem Verteidiger.[189]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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