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IV. Akteneinsichtsrecht

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Die Nebenbeteiligte hat im Bußgeldverfahren gem. §§ 88 Abs. 3, 87 Abs. 2 S. 1 OWiG ab Erlass des Bußgeldbescheids sämtliche Rechte eines Betroffenen und damit auch Anspruch auf Akteneinsicht. Wegen der nur lückenhaft geregelten Rechtstellung der Nebenbeteiligten ist ein solches im Ermittlungsverfahren nicht ohne Weiteres selbstverständlich (dazu unter Rn. 138 f.).

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Ist die Nebenbeteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten, kann dieser aus eigenem Recht in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 2, 428 Abs. 1 S. 2, 147 StPO nehmen. Das „Wie“ der Akteneinsicht bestimmt sich nach den Regeln der Akteneinsicht für den Betroffenen bzw. dessen Verteidiger.[206]

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Ist die Nebenbeteiligte nicht anwaltlich vertreten, ist ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht im Ermittlungsverfahren fraglich. So ließe sich vertreten, dass sich die Verfahrensrechte der Nebenbeteiligten im Ermittlungsverfahren auf die in § 426 Abs. 2 StPO in Bezug genommenen Rechte beschränken. Wegen der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in §§ 88 Abs. 3, 87 Abs. 2 S. 1 OWiG kann argumentiert werden, dass ihr ein eigenes Akteneinsichtsrecht erst ab Erlass des Bußgeldbescheids zusteht.[207] Auch wird das Akteneinsichtsrecht nicht aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 StPO herzuleiten sein. Denn die gem. § 444 Abs. 2 S. 2 StPO in Bezug genommenen Vorschriften des Einziehungsverfahrens sehen vor Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls kein ausdrücklich geregeltes Akteneinsichtsrecht des Einziehungsbeteiligten vor (vgl. § 427 Abs. 1 S. 1 StPO).[208]

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Richtigerweise steht der Nebenbeteiligten entsprechend § 49 Abs. 1 OWiG das Recht zu, die Akten einsehen zu dürfen. Denn nur mit Aktenkenntnis wird die Nebenbeteiligte in die Lage versetzt, die ihr unstreitig über § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2, 426 Abs. 2 StPO schon im Ermittlungsverfahren zustehenden Rechte – wie das Beweisantragsrecht (vgl. § 136 Abs. 1 S. 5 StPO) – sinnvoll auszuüben.[209] Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die weitgehende Gleichstellung der Verfahrensstellung der Gesellschaft im Einziehungsverfahren und bei der Festsetzung der Verbandsgeldbuße mit der von der Rechtsprechung mittlerweile anerkannten beschuldigtenähnlichen Stellung des Unternehmens im Verfahren nach § 88 OWiG nicht mehr vereinbar ist (siehe Rn. 130). Die Regelung des §§ 88 Abs. 3, 87 Abs. 2 S. 1 OWiG steht der Zubilligung sämtlicher Betroffenenrechte im Ermittlungsverfahren wie dem Akteneinsichtsrecht daher nicht entgegen.

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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