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III. Akteneinsichtsrecht

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Das Akteneinsichtsrecht ist im Bußgeldverfahren weitreichender als im Aufsichtsverfahren. Im Aufsichtsverfahren darf das Einsichtsrecht gem. § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG nur auf die Aktenbestandteile erstreckt werden, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich sind. Um die Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts im Aufsichtsverfahren nicht zu unterlaufen, werden die Vorgänge im Aufsichts- und Bußgeldverfahren daher getrennt veraktet.

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Das Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren ist umfassend: Was für das (Bußgeld-) Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden.[180] In der Bußgeldakte der BaFin werden sich Kopien aus dem Aufsichtsverfahren befinden, soweit diese für das Bußgeldverfahren von Bedeutung sind.

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Unter Akten i.S.d. § 49 Abs. 1 OWiG sind die Bußgeldakte der BaFin sowie etwaige Bei- und Spurenakten zu verstehen.[181] Auch umfasst davon ist das Recht, sichergestellte oder beschlagnahmte Beweismittel zu besichtigen.[182]

Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

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