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3.3TARIFBINDUNG

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Nachdem Sie gelernt haben, welche Parteien denn nun Tarifverträge abzuschließen vermögen, werden Sie sich eventuell auch fragen, welcher Zweck denn überhaupt mit dem Abschluss von Tarifverträgen verfolgt wird. Möglicherweise werden Sie auch wissen wollen, ob und wie denn eigentlich ein solcher Tarifvertrag auf einen einzelnen – vielleicht sogar auf Ihren eigenen Arbeitsvertrag – einwirkt. Eigentlich gilt ja in unserem Land die sog. Vertragsfreiheit, d. h., sie dürfen vertraglich vereinbaren, was immer Sie möchten, es sei denn, Sie verstoßen damit gegen Gesetze oder handeln sittenwidrig. Doch aus den ersten Kapiteln dieses Lehrbuchs ist Ihnen auch bekannt, dass das Arbeitsrecht zum Schutz der Arbeitnehmer bezüglich der Vertragsfreiheit teils durch zwingendes Gesetzesrecht, durch Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingeschränkt ist.

Die Frage, wann ein Tarifvertrag Anwendung findet und somit unmittelbar auf ein einzelnes Arbeitsverhältnis einwirkt, lässt sich recht leicht mit einem Blick in das Gesetz, nämlich in das Tarifvertragsgesetz, beantworten. Hier ist in § 3 Abs. 1 TVG (bitte nachlesen!) geregelt, dass der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend für den Arbeitnehmer, der Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ist, und den Arbeitgeber, der selbst einen Tarifvertrag schließt oder Mitglied des tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbands ist, gilt.

Angenommen, Fritz Flink wäre Mitglied der Gewerkschaft ver.di und schlösse einen Arbeitsvertrag mit der Stadt S, die wiederum Mitglied im KAV NRW ist, dann läge nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 TVG eine Bindung des zu schließenden Arbeitsvertrags an die Regelungsinhalte des TVöD vor.

Da beide Arbeitsvertragsparteien, also Fritz Flink als Arbeitnehmer und die Stadt S als Arbeitgeber, Mitglied einer Tarifvertragspartei sind, spricht man in diesem Fall von echter Tarifbindung.

Nun stellen Sie sich bitte vor, Fritz Flink wäre nun eben kein Gewerkschaftsmitglied. Dennoch findet er z. B. auf seinen monatlichen Entgeltabrechnungen Hinweise darauf, dass auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung findet. Auch wird ihm Erholungsurlaub gemäß § 26 TVöD, Arbeitsbefreiung gemäß § 29 TVöD und leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 TVöD gewährt. Wie ist das möglich?

Werfen Sie doch einmal einen Blick auf Ihren eigenen Arbeitsvertrag (sofern Sie sich nicht im Beamtenverhältnis befinden). Dort werden Sie in etwa eine solche Formulierung vorfinden:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung …“

Eine solche Regelung im Arbeitsvertrag nennt man auch „Unterwerfungsklausel“. Man unterwirft den Arbeitsvertrag den Regeln des Tarifvertrags. Die Arbeitsvertragsparteien können nämlich miteinander vereinbaren, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Diese Form der Tarifbindung bezeichnet man als unechte Tarifbindung.

Aufgrund einer Unterwerfungsklausel im einzelnen Arbeitsvertrag wird also Tarifbindung erreicht, obwohl der Beschäftigte kein Gewerkschaftsmitglied ist. Er kann somit von Bonusleistungen profitieren, die zum Teil weit über die gesetzlichen Mindestansprüche hinausgehen. Die einschlägigsten Beispiele sind hier sicherlich der gesetzliche Mindestlohn und der Mindesturlaubsanspruch, die z. B. vom TVöD bei Weitem übertroffen werden.

Doch neben diesen Vorteilen für die Arbeitnehmer kann es auch für die Arbeitgeber vorteilhaft sein, wenn in einem Betrieb oder in einer Verwaltung ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Stellen Sie sich einmal vor, die Verwaltung einer großen Stadt wie Köln, Düsseldorf oder Dortmund mit jeweils mehreren Tausend Beschäftigten müsste einen jeden Arbeitsvertrag mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit, die individuellen Urlaubsansprüche, die Lohnfortzahlung, das Entgelt oder die Beendigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen einzeln aushandeln und monatlich, nämlich immer zum Abrechnungszeitpunkt des Entgelts, auch noch bearbeiten!

Der Stellenbedarf im Bereich der Personalverwaltung würde zweifelsohne sprunghaft ansteigen. Darüber hinaus wird die Anwendung eines einheitlichen Tarifvertrags in einem Betrieb oder in einer Verwaltung von vielen Beschäftigten als Beitrag zur Transparenz und Gerechtigkeit empfunden. Dies kann sich positiv auf das Betriebsklima, die Arbeitsmotivation und die Arbeitsergebnisse auswirken.

Eine dritte Möglichkeit, Tarifbindung zu erreichen, sieht § 5 TVG vor: Danach kann das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter bestimmten Voraussetzungen Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Von den aktuell (Stand: 01/2018) 73.000 bekannten Tarifverträgen wurden nur 443 für allgemeinverbindlich erklärt. Falls es Sie interessiert, können Sie die Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) nachlesen. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes hat diese Form der Tarifbindung keine Bedeutung.

Die drei Möglichkeiten der Tarifbindung:


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