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2GRUNDLAGEN 2.1PERSONEN IM RECHTSLEBEN, BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST, DOPPELFUNKTION DER ÖFFENTLICHEN ARBEITGEBER

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Im vorangegangenen Kapitel 1.3 haben Sie die Definitionen des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbegriffs erlernt. Daraus folgend versteht sich von selbst, dass ein Arbeitnehmer immer eine natürliche Person, also ein Mensch, ist.

Auf der Arbeitgeberseite ist das ein wenig anders. Selbstverständlich können natürliche Personen auch Arbeitgeber sein. Der Zimmermann, der einen Gesellen beschäftigt, ist Arbeitgeber. Die Friseurmeisterin, die zwei Mitarbeiter beschäftigt, ist Arbeitgeberin. Und der alleinstehende Rentner, der im Rahmen eines Minijobs eine Haushaltshilfe beschäftigt, ist ebenso Arbeitgeber.

Sobald man aber über Firmen oder Konzerne als Arbeitgeber spricht, wird es etwas komplizierter. Da gibt es nämlich neben den natürlichen Personen auch noch Mehrheiten natürlicher Personen. So nennt man eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Größere Firmen oder gar Konzerne werden jedoch nicht in der Form von Mehrheiten natürlicher Personen geführt, sondern als juristische Personen. Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften, nämlich Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Stiftungen und eingetragene Vereine (e. V.).

Aus ganz persönlicher Erfahrung wissen Sie aber, dass auch der öffentliche Dienst Arbeitgeber sein kann. Doch eine Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist ganz sicher keine natürliche Person. Man spricht hier vielmehr von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die gängigsten sind sicherlich die sog. Körperschaften wie der Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände. Daneben gibt es auch noch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die aber im kommunalen Bereich eine eher untergeordnete Rolle spielen.

Zur Veranschaulichung soll diese Grafik dienen:


Betrachtet man nun die Rechtsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer und einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts, so wird man feststellen, dass sich dieses Arbeitsverhältnis ausschließlich auf dem Gebiet des Privatrechts abspielt.

Das Arbeitsverhältnis zwischen Konditormeister K und seinem Gesellen G ist dem privaten Recht zuzuordnen. Auch das Arbeitsverhältnis des Mechatronikers M und der Auto XY Aktiengesellschaft ist rein privatrechtlicher Natur, ebenso wie das Arbeitsverhältnis zwischen der Betriebswirtin B und der Wirtschaftsberatungsagentur W GmbH.

Erweitert man aber nun diese Betrachtung auch auf Behörden, so stellt sich die interessante Frage, ob es rechtlich überhaupt möglich ist, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit natürlichen Personen privatrechtliche Arbeitsverträge abschließt. Man könnte sogar fragen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts überhaupt irgendwelche privatrechtlichen Verträge abschließen darf.

FALL 2.1

Bitte versuchen Sie zunächst, diese Fragestellung mittels Ihres eigenen beruflichen Erfahrungshorizonts zu beantworten!

Würde man die oben aufgeworfene Frage verneinen, dann wären Behörden tatsächlich handlungsunfähig, weil sie fast gänzlich vom Rechtsverkehr ausgeschlossen wären. Sie könnten dann beispielsweise keine Kauf- oder Mietverträge abschließen oder notwendige Dienstleistungen in Auftrag geben. Das ist natürlich Utopie, auch Behörden können und dürfen privatrechtliche Verträge abschließen und somit eben auch Arbeitsverträge.

Neben den Beschäftigten, also denjenigen, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, gibt es aber im öffentlichen Dienst eine weitere Gruppe.

Es handelt sich dabei um diejenigen, die in einem sog. Dienst- und Treueverhältnis (siehe auch Kapitel 2.2) stehen. Ganz konkret geht es um Beamte, Richter und Soldaten (siehe Grafik):


Da die Gruppen der Richter und Soldaten nicht von kommunaler Relevanz sind, soll hierauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

Und so ist es gelebte Praxis, dass bei ein und demselben öffentlichen Arbeitgeber, z. B. einer Stadtverwaltung, zwei völlig unterschiedliche Beschäftigtengruppen arbeiten, nämlich die der Beschäftigen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, und die der Beamten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn befinden.

Den öffentlichen Arbeitgebern kommt somit eine Doppelfunktion (siehe Grafik) zu.


Arbeits- und Tarifrecht

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