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3.4BETRIEBS- UND DIENSTVEREINBARUNG

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Betriebs- oder Dienstvereinbarungen stellen auf der Ebene eines Betriebs oder einer Verwaltung eine eigene Rechtsquelle des kollektiven Arbeitsrechts unterhalb eines Tarifvertrags dar (vgl. Kapitel 2.3).

Wir werden uns an dieser Stelle auf die Regelungen für den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen beschränken. Hier erlaubt § 70 LPVG den Abschluss von Dienstvereinbarungen, „soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen“.

Im Gegensatz zum Tarifvertrag wird eine Dienstvereinbarung nicht zwischen Tarifvertragsparteien geschlossen, sondern zwischen dem Personalrat und der Dienststelle.

Eine solche Dienstvereinbarung gilt begrenzt nur für die Dienststelle, für die sie abgeschlossen worden ist. Innerhalb dieser Dienststelle findet sie jedoch auf alle Arbeitnehmer Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob sie Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass eine Dienstvereinbarung nicht zum inhaltlichen Bestandteil eines Arbeitsvertrags wird, aber quasi von außen darauf einwirkt.

Dienstvereinbarungen bedürfen gemäß § 70 Abs. 3 LPVG der Schriftform und sind in der Dienststelle auch bekannt zu machen.

FALL 3.1

Sind Ihnen Beispiele für Dienstvereinbarungen aus Ihrer eigenen Verwaltung bekannt?

Die Dienstvereinbarungen mit der größten Bedeutung für die kommunale Praxis sind zweifelsohne diejenigen über die „Gleitende Arbeitszeit“ und die „Leistungsorientierte Bezahlung“. Manchmal werden auch die Regelungen über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung oder die Nutzung von dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen in einer Dienstvereinbarung vereinbart.

Sofern Ihnen die Möglichkeit eröffnet wurde, sollten Sie sich im Intranet Ihrer Verwaltung einmal mit den dort existierenden Dienstvereinbarungen und ihren jeweiligen Regelungsinhalten vertraut machen.

Es ist immer gut zu wissen, welche Rechte und Pflichten man gegenüber seinem Arbeitgeber hat!

Arbeits- und Tarifrecht

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