Читать книгу Arbeits- und Tarifrecht - André Mangion - Страница 17

4.1BETEILIGUNG NACH DEM LPVG 4.1.1Systematik Des Lpvg

Оглавление

Von herausgehobener Bedeutung für das Gesamtverständnis des Mitbestimmungsrechts ist die Tatsache, dass der Personalrat, so die Bezeichnung für die Mitarbeitervertretung, in freier und unmittelbarer Wahl von den Beschäftigten einer Dienststelle gewählt wird (§ 16 Abs. 1 LPVG).

Dienststelle (§ 1 LPVG) und Personalrat sollen nach dem Willen des Gesetzgebers „zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten … vertrauensvoll zusammenarbeiten“ (§ 2 LPVG). Es geht folglich nicht um ein hartes Gegeneinander, sondern um ein konstruktives Miteinander, um gemeinsam übergeordnete Ziele zu erreichen. Das LPVG stellt hierzu in seinem ersten Kapitel (§§ 1–19) konkrete Verhaltensregeln auf. Das zweite Kapitel enthält Regelungen über die Wahl und die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder. Im achten Kapitel hat der Gesetzgeber schließlich die Beteiligung der Personalvertretung geregelt.

Arbeits- und Tarifrecht

Подняться наверх