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4BETEILIGUNGSRECHTE UND -PFLICHTEN

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Während wir uns im vorangegangen Kapitel mit der Frage beschäftigt haben, inwieweit die Gewerkschaften als Arbeitnehmervereinigungen und die Arbeitgeber oder deren Verbände auf der überbetrieblichen, branchenweiten Ebene Interessenausgleiche durch den Abschluss von Tarifverträgen herstellen, geht es nun um die Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf der betrieblichen Ebene.

Die Geschichte der betrieblichen Mitbestimmung ist eng mit der Geschichte der Arbeiterbewegung in der Zeit der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert verbunden. Eine verfassungsmäßige Garantie der Mitbestimmung enthielt aber erst die Weimarer Reichsverfassung von 1919. In der Zeit des Dritten Reichs wurde dann die betriebliche Mitbestimmung inhaltlich ausgehöhlt und der nationalsozialistischen Ideologie angepasst.

In der Zeit nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland fand eine quasi zweigleisige Entwicklung statt:

Auf dem Sektor der Privatwirtschaft findet das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung. Im Bereich des öffentlichen Dienstes finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder Anwendung. Die weiteren Ausführungen werden sich auf das Landespersonalvertretungsgesetz des Landes NRW (LPVG NRW) beziehen.

Arbeits- und Tarifrecht

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