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2.4 Rechtsfolgen

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Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 4, 5 und 6 JMStV stellt je nach Tatbestand eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar (§§ 23, 24 JMStV). Im Falle einer Straftat ist die Strafandrohung Freiheitstrafe bis zu einem Jahr bei vorsätzlicher Begehung und bis zu sechs Monaten bei fahrlässiger Begehung oder Geldstrafe. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße bis zu 500 000 EUR – bei fahrlässiger Begehung bis zu 250 000 EUR (§ 17 Abs. 2 OWiG) – verhängt werden (§ 24 Abs. 3 JMStV). Voraussetzung für eine Sanktionierung ist dabei stets, dass der Beschuldigte auch Adressat des Verbots ist, d.h. den Inhalt zu verantworten hat.[82] Vom Adressatenkreis sind laut der Überschrift des VI. Abschn. des JMStV „Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine Mitarbeiter ausgenommen. Die Übereinstimmung dieser Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk mit Art. 3 GG ist indessen fraglich.[83]

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Nach § 23 JMStV begeht eine Straftat, wer entgegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 JMStV Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen schwer zu gefährden. Bei Telemedien ist § 23 JMStV nur erfüllt, wenn die entsprechenden Angebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen verbreitet oder zugänglich gemacht werden.[84] Verstöße gegen die übrigen Ge- und Verbote der §§ 4, 5 und 6 JMStV stellen grundsätzlich lediglich Ordnungswidrigkeiten dar (§ 24 JMStV).

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Vorsätzliche Verstöße gegen die absoluten Verbreitungsverbote des § 4 Abs. 1 Nr. 1-11 JMStV und das relative Verbreitungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV können darüber hinaus aber auch Tatbestände des allgemeinen Strafrechts verwirklichen (vgl. §§ 86, 86a, 130, 130a, 131, 184 ff. StGB).[85] Liegt ein Straftatbestand vor, so ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand diesem gegenüber subsidiär (§ 21 OWiG).

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Straftaten – auch solche nach § 23 JMStV – werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt (§ 160 StPO). Die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach dem JMStV sind die Landesmedienanstalten (LMA), die ihre Entscheidungen durch die KJM[86] treffen (§ 24 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die zuständige LMA kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen die Bestimmungen des JMStV und rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt die zuständige LMA nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 24 Abs. 6 JMStV).

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Ist ein Anbieter von Telemedien Mitglied einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist gem. § 20 Abs. 5 S. 1 JMStV bei angeblichen Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 JMStV, durch die KJM zunächst die entsprechende Einrichtung damit zu befassen.[87] Verstöße des Anbieters, die das Zugänglichmachen von Pornographie, Indizierten Liste A oder C Inhalten bzw. fehlerhaft geschlossene Benutzergruppen betreffen, sind somit vom Vorbefassungsschutz einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erfasst. Die KJM darf Maßnahmen gegen den Anbieter erst dann treffen, wenn „die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet“ (§ 20 Abs. 5 S. 2 JMStV).

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Umstritten ist, ob gegen den Anbieter ein Straf- oder Bußgeldverfahren auch dann durchgeführt werden darf, wenn dessen Angebot von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle als zulässig eingestuft worden ist.[88]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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