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3.2 JMStV 2016

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Am 1.10.2016 ist der überarbeitete JMStV in Kraft getreten. Nach wie vor sind potentiell jugendbeeinträchtigende Inhalte zu bewerten und anschließend Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Wesentliche Änderungen betreffen zunächst die Kompetenzzuweisung an die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle. Bisher lag die Zuständigkeit für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Sie wurde nun auf die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (USK, FSM, FSK, FSF) übertragen. Um die Jugendschutzprogramme zu fördern, wurden die anerkennungsfähigen Jugendschutzprogramme erweitert. Erfasst werden somit auch Programme, die lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind und solche, die den Bereich proprietärer (geschlossener) Systeme betreffen. Hinzugefügt wurde eine Haftungsprivilegierung zugunsten solcher Anbieter, die ihre Angebote zwar mit einer Altersbeschränkung versehen, diese aber fahrlässig zu niedrig angesetzt haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV n.F.). Zudem wurde mehr Rechtssicherheit geschaffen, indem die Anerkennung der Selbstkontrollen nicht länger befristet ist (§ 19 Abs. 2 a.E. gestrichen). Weiterhin wurden Fristen für Entscheidungen der KJM eingeführt (z.B. §§ 14 Abs. 6 und 19b Abs. 2 JMStV n.F.). Bei Maßnahmen der Aufsicht (jugendschutz.net/KJM/LMA) gibt es nun eine Hinweispflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Selbstkontrolle und der Rechtsfolgen (§ 20 Abs. 7 JMStV n.F.).

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Der neue JMStV erfuhr schon im Vorfeld erhebliche Kritik. Weil freiwillige Alterskennzeichnungen für Internetangebote auch bereits in dem 2010/2011 gescheiterten Entwurf gefordert worden waren, steht der Vorwurf fehlender Innovation im Raum. Weiterhin wird auf die Wirkungslosigkeit eines freiwilligen Labeling-Konzepts verwiesen, das auf internationaler Ebene bereits gescheitert sei.[90] Ferner wird die vorgesehene Privilegierung derjenigen, die eine Alterskennzeichnung vornehmen, als Verstoß gegen das Haftungssystem der §§ 7 ff. TMG kritisiert, sofern etwa ein Blog-Betreiber die Kommentare seiner Leser im Wege einer Vorabkontrolle überprüfen müsse.[91]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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