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2. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nimmt als zentrale Stelle gemäß dem JMStV die Aufsicht über den Jugendschutz im Rundfunk und den Telemedien wahr. Sie sorgt dort für die Umsetzung der Bestimmungen des JMStV. Dabei dient sie der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt gem. § 35 Abs. 2 S. 2 RStV als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Aufgabe der KJM ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 JMStV die Überprüfung der Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach dem JMStV. Seit 2003 bediente sie sich zur Aufgabenerfüllung einer Stabsstelle. Diese war bei der Bayerischen Zentrale für neue Medien (BLM) angesiedelt und ihr oblag die Erledigung der inhaltlichen und rechtlichen Aufgaben der KJM, etwa im Rahmen der Aufsicht die stichprobenartige Sichtung von Telemedienangeboten und die Behauptung von Verstößen gegen den JMStV gegenüber der jeweiligen Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (§ 20 Abs. 5 S. 1 JMStV). Mit dem 10. RÄStV ist 2010 eine Gemeinsame Geschäftsstelle (GGS) der Landesmedienanstalten in Berlin für alle Kommissionen[109] errichtet worden. Infolge dieser Neuorganisation hat die KJM-Stabstelle ihre Tätigkeit nunmehr eingestellt.[110] Seit dem 1.9.2013 werden die Aufgaben der Stabsstelle teils in der GGS, teils beim Vorsitzenden der KJM in München und teils in den Landesmedienanstalten bearbeitet.

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Mitglieder der (KJM) sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten sowie vier von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde benannte Sachverständige (§ 14 Abs. 3 JMStV).[111] Diese Zusammensetzung dient nicht nur der bundeseinheitlichen Handhabung von Sachverhalten im Bereich des Rundfunks und der Telemedien, sondern soll darüber hinaus durch Beteiligung von Behörden, denen der Jugendschutz auf anderen Feldern obliegt, fachlichen Austausch und die einheitliche Handhabung sicherstellen.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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