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2. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

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Die BPjM ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit eigenem Haushalt, die dem Bundesfamilienministerium nachgeordnet ist. Sie ist für die Indizierung jugendgefährdender Medien[92] (vgl. §§ 17 Abs. 2, 18 JuSchG) sowie die Führung der Liste jugendgefährdender Medien (vgl. § 24 JuSchG) zuständig. Trotz der Einbindung in die Behördenorganisation, sind die „Mitglieder der Bundesprüfstelle nicht an Weisungen gebunden“ (§ 19 Abs. 4 JuSchG), sondern nur dem Gesetz unterworfen. Ein staatlicher Eingriff in die Entscheidung über die Indizierung eines Mediums erfolgt somit nicht.[93]

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Die personelle Besetzung der BPjM ist in § 19 JuSchG festgelegt. Sie besteht aus einer oder einem vom Bundesfamilienministerium benannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung zu benennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren vom Bundesfamilienministerium benannten Beisitzerinnen oder Beisitzern aus den Kreisen der Kunst, der Literatur, des Buchhandels und der Verlegerschaft, der Anbieter von Bildträgern und Telemedien, der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, der Lehrerschaft und den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften.[94]

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Hinsichtlich der Indizierung von Internetseiten findet eine enge Zusammenarbeit der BPjM mit der KJM statt. Erhält die BPjM einen Indizierungsantrag einer antragsberechtigten Stelle, so übermittelt sie diesen der KJM, die dann den Antrag bewertet. Die Stellungnahme der KJM wird von der BPjM bei der Frage, ob das jeweilige Angebot indiziert wird, maßgeblich berücksichtigt. Beide Institutionen verfolgen hier eine gemeinsame Spruchpraxis. Darüber hinaus ist die KJM hinsichtlich der Indizierung von Internetseiten auch selbst antragsberechtigt.[95]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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