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3.2 Ablauf das Prüfverfahrens

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Das Prüfverfahren gestaltet sich dabei wie folgt: Es beginnt mit einer Verstoßbehauptung durch die KJM, die im Rahmen ihrer Aufsicht auf ein Angebot stößt, das bei kursorischer Betrachtung auf einen Verstoß hindeutet. Diesen Vorgang beschreibt und konkretisiert die KJM, indem sie eine Verstoßbehauptung formuliert, die sie der Selbstkontrolleinrichtung zur Überprüfung und Entscheidung vorlegt. Dort wird sie einem mit mindestens drei Prüfern besetzten Beschwerdeausschuss vorgelegt, der über den durch die KJM behaupteten Verstoß gegen den JMStV entscheidet. Gegenüber dem jeweiligen Mitglied ergeht im Falle einer begründeten Beschwerde abhängig von der Schwere des Verstoßes entweder ein Hinweis mit Abhilfeaufforderung, eine Rüge oder eine Vereinsstrafe. Äußerstenfalls kann der Vereinsausschluss ausgesprochen werden. Nach ordnungsgemäßer Abhilfe durch das betroffene Mitglied wird das Verfahren eingestellt. Unbegründete Beschwerden werden zurückgewiesen.

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Die Prüfentscheidung der vorab mit behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz befassten anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bindet die KJM gem. § 20 Abs. 5 S. 2 JMStV nur dann, wenn die Entscheidung oder Unterlassung die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der Selbstkontrolleinrichtung nicht verletzt. Dies muss die KJM prüfen und ggf. Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Bei Beurteilungsfehlern des Beschwerdeausschusses, ist die in § 20 Abs. 5 JMStV verankerte „Sperrwirkung“ also ausgehebelt.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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