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3.3 Umfang und Grenzen des Beurteilungsspielraums der Freiwilligen Selbstkontrolle

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In der Praxis sind Meinungsverschiedenheiten zwischen hoheitlicher Aufsicht und freiwilliger Selbstkontrolleinrichtung über Umfang und Ausgestaltung des Beurteilungsspielraums wegen des geschilderten Konflikts an der Tagesordnung. Es kommt daher maßgeblich auf die Auslegung der Reichweite des Beurteilungsspielraums der Selbstkontrolleinrichtung an. Im Staatsvertrag sind die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraums nicht im Einzelnen festgelegt. Zwar ist keine Rspr.[120]zum Beurteilungsspielraum der Kontrolleinrichtungen vorhanden, jedoch verweist die amtl. Begr. zu § 20 Abs. 3 JMStV auf die Grundsätze, die in der Rspr. für Beurteilungsspielräume der Verwaltung aufgestellt worden und auf die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zu übertragen sind.[121] So heißt es in der amtlichen Begründung: „Der Beurteilungsspielraum kann insbesondere bei falscher Auslegung eines Rechtsbegriffs oder unzutreffender Tatsachenermittlung überschritten sein. Ist dies der Fall, so stehen der KJM sämtliche Maßnahmen zur Verfügung, die das anzuwendende Landesrecht vorsieht. Damit soll jeder Missbrauch vermieden und sollen grobe Fehleinschätzungen korrigiert werden.“[122] Nicht ausreichend für die Annahme eines Bewertungsfehlers ist es hingegen, dass die staatliche Aufsichtsbehörde lediglich zu einer anderen Auffassung gelangt als die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle.[123] Ein gerichtlich überprüfbarer Rechtsverstoß liegt hiernach nur dann vor, wenn das Entscheidungsgremium

Verfahrensfehler begeht,
von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgeht,
anzuwendendes Recht verkennt,
allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder
sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.[124]

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Nach der Rspr. muss die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erkennen lassen, dass sie den zu Grunde liegenden Sachverhalt durch ihre Prüfer hinreichend ermittelt hat und diese die relevanten Gesichtspunkte angemessen und vertretbar gewichtet haben.[125] Zu berücksichtigen sind dabei die Vorgaben des JMStV, die hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien sowie die von der Selbstkontrolleinrichtung im Rahmen ihrer Satzung und Beschwerdeordnung vorgegebenen Verfahrensschritte und aufgestellten Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer.[126] Hierfür muss die Kontrolleinrichtung ihre Entscheidung umfassend begründen. Anderenfalls ist es der KJM nicht möglich zu erkennen, ob der Beurteilungsspielraum tatsächlich überschritten wurde. Das bedeutet, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung zum Verlust der Privilegierung führen kann.[127]

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