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III. Gang des Strafverfahrens

Das Strafverfahren lässt sich zunächst in zwei große Abschnitte untergliedern:

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Erkenntnisverfahren: Hier wird geklärt, ob sich ein Beschuldigter einer Straftat schuldig gemacht hat. Das Erkenntnisverfahren besteht aus drei Teilen:

- Ermittlungsverfahren: Im Ermittlungsverfahren – auch Vorverfahren genannt – (§§ 160–177 StPO) ermittelt die StA (i.d.R. zunächst die Polizei, von sich aus oder auf Anweisung der StA), ob „genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ besteht, d.h. ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist. Ergeben die Ermittlungen keinen solchen Verdacht oder erweist sich die Tat als nicht verfolgungswürdig, stellt die StA das Verfahren ein. Anderenfalls erhebt sie Anklage, § 170 Abs. 1 StPO (ausf. Rn. 96 ff.).
- Zwischenverfahren: Hat die StA Anklage erhoben, prüft das Gericht im Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO), ob der von der StA behauptete hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten tatsächlich besteht. Bejaht es dies, beschließt das Gericht, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, §§ 203, 207 StPO (ausf. Rn. 182 ff.).

Schaubild 1: Ablauf des Erkenntnisverfahrens


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- Hauptverfahren: Im Hauptverfahren (§§ 213–358 StPO), das sich in die Vorbereitung (§§ 213 ff. StPO) und die Durchführung (§§ 226 ff. StPO) der Hauptverhandlung untergliedern lässt und das i.d.R. mit einem Urteil endet, § 260 StPO, wird geprüft, ob sich der Angeklagte tatsächlich der ihm vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht hat. Der Hauptverhandlung erster Instanz kann sich noch ein Rechtsmittelverfahren (§§ 296 ff. StPO), d.h. Berufung (bei Urteilen des AG) und Revision, anschließen. Auch das Rechtsmittelverfahren ist noch Teil des Hauptverfahrens, da dieses erst mit einem rechtskräftigen Urteil endet (ausf. Rn. 187 ff.).

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Vollstreckungsverfahren: Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt, schließt sich an das Erkenntnisverfahren das von der StA geleitete Vollstreckungsverfahren (§§ 449–463d StPO) an.

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