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II. Das Offizialprinzip

1. Inhalt

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Das Offizialprinzip besagt, dass die Einleitung und die Durchführung des Strafverfahrens allein dem Staat obliegt. Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen (ex officio), d.h. auch unabhängig vom Willen des Opfers. Damit unterscheidet sich das Strafverfahren fundamental vom Zivilprozess, in dem die Parteien selbst über Einleitung und Betreiben des Verfahrens befinden. Einschränkungen und Ausnahmen unterliegt das Offizialprinzip allerdings bei den Antragsdelikten, den Ermächtigungsdelikten und den Privatklagedelikten.

2. Die Antragsdelikte

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Bei den Antragsdelikten kann die Strafverfolgung zwar von Amts wegen begonnen werden (vgl. §§ 127 Abs. 3, 130 StPO), aber es darf grds. nicht ohne Strafantrag Anklage erhoben bzw. verurteilt werden. Dabei ist zu unterscheiden:

- Reine Antragsdelikte: Bei den reinen Antragsdelikten (z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB; Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB) ist das Vorliegen eines Strafantrages zwingend. Fehlt ein solcher und kann er auch nicht mehr gestellt werden, handelt es sich um ein endgültiges Prozesshindernis und das Verfahren muss eingestellt werden. Dabei ist das Vorliegen des Strafantrages grds. in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
- Relative Antragsdelikte: Bei den relativen Antragsdelikten (z.B. einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, § 230 StGB) kann die StA den fehlenden Strafantrag ersetzen, indem sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Das braucht sie nicht explizit zu tun; es genügt die konkludente Erklärung durch Erhebung der Anklage. Nach h.M. ist diese Entscheidung nicht gerichtlich überprüfbar (BGHSt 16, 225). Fall 2: A ist wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB angeklagt. In der Hauptverhandlung kann ihm jedoch ein Körperverletzungsvorsatz nicht nachgewiesen werden. Daher kommt nur noch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht. Ein Strafantrag nach § 230 StGB ist allerdings nicht gestellt. Der StA erklärt, er mache keine Angaben zum öffentlichen Interesse. Lösung: Nicht in jeder Anklageerhebung liegt konkludent die Bejahung des öffentlichen Interesses. Erfolgt die Anklage unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa wegen des hinreichenden Verdachts einer Tat, bei der die StA – wie im vorliegenden Fall – eine Pflicht zur Strafverfolgung trifft, dann ist mit ihr noch keine Ermessensentscheidung über das Bestehen eines öffentlichen Interesses verbunden. Eine entsprechende Erklärung durch die StA kann zwar grds. jederzeit nachgeholt werden. Wird sie aber vom StA verweigert, obwohl die Verfahrenslage sie erfordert, gilt das öffentliche Interesse als verneint (BGHSt 19, 377, 379 ff.). Das Verfahren gegen A ist daher wegen eines Verfahrenshindernisses durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

3. Die Ermächtigungsdelikte

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Bei den Ermächtigungsdelikten (z.B. Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90 StGB; Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen, § 90b StGB) ist die Strafverfolgung an die Ermächtigung eines bestimmten politischen Organs gebunden.

4. Die Privatklagedelikte

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Im Falle eines Privatklagedelikts (vgl. Katalog des § 374 StPO) erfolgt eine Strafverfolgung durch die StA nur, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, § 376 StPO. Ansonsten kann der Verletzte die Straftat im Privatklageweg selbst verfolgen.

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