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VI. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz

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Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz muss das Gericht die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen in der Hauptverhandlung selbst feststellen, § 261 StPO. Das bedeutet insb., dass der mögliche Personalbeweis durch Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder eine Erklärung ersetzt werden darf, § 250 StPO (zu den vielfältigen Einschränkungen dieses Grundsatzes in den §§ 251 ff. StPO näher Rn. 228 ff.). Ein allgemeines Gebot, bei der Beweisaufnahme grds. das sachnächste Beweismittel zu verwenden, beinhaltet der Unmittelbarkeitsgrundsatz dagegen nach h.M. nicht (Volk/Engländer, § 18 Rn. 26); damit ist die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, d.h. eines Zeugen, der über die Äußerungen eines anderen Zeugen berichtet, prinzipiell zulässig.

Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook

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