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VIII. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

1. Inhalt

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Das Gericht darf die Beweismittel nach freiem Ermessen würdigen, § 261 StPO. Es ist daher weder an ein Geständnis des Angeklagten, noch an Sachverständigengutachten oder andere feste Beweisregeln gebunden. Begrenzt wird dieser Grundsatz allerdings durch Bindungen an die Regeln der Logik, gefestigte naturwissenschaftliche Erkenntnisse (z.B. die Promillewerte zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit), gesetzliche Bestimmungen (z.B. § 190 StGB, § 274 StPO) sowie übergeordnete Verfahrensgrundsätze – hier insb. die Beweisverwertungsverbote (zu diesen ausf. Rn. 252 ff.).

2. Das Schweigen des Angeklagten

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Problematisch ist insbesondere, ob das Gericht ein prozessual zulässiges Schweigen des Angeklagten, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO, frei würdigen darf.

Fall 5: A ist der Untreue angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seiner Aussagefreiheit Gebrauch. Das Gericht möchte dieses Schweigen gegen ihn verwenden, da ein Unschuldiger, der nichts zu verbergen habe, auch aussagen könne.

Lösung: Aus einem vollständigen Schweigen des Angeklagten dürfen keine für ihn nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden. Anderenfalls würden das nemo-tenetur-Prinzip (nemo tenetur se ipsum accusare: niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) unterlaufen und die Rechte des Beschuldigten entwertet. Gleiches gilt auch für ein zeitweises Schweigen, bei dem der Angeklagte sich zunächst nicht äußert und erst zu einem späteren Zeitpunkt entlastende Angaben macht (BGH NStZ 2014, 666). Anders verhält es sich nach h.M. bei einem teilweisen Schweigen. Darunter versteht man die Fälle, in denen sich der Angeklagte zwar grundsätzlich zur Sache einlässt, dann aber auf bestimmte Fragen keine oder nur unvollständige Antworten gibt. Durch seine prinzipielle Einlassung macht sich der Angeklagte hier selbst freiwillig zum Beweismittel und setzt sich damit der freien Beweiswürdigung aus (BGHSt 20, 298, 300; krit. KMR-Stuckenberg, § 261 Rn. 58). Da A sich hier grundsätzlich auf seine Aussagefreiheit beruft, darf das Gericht sein Schweigen nicht gegen ihn verwenden. Die gleichen Grundsätze gelten i.Ü. auch bei einem Zeugen, der berechtigterweise von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGHSt 22, 113).

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