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XIII. Der Grundsatz des fairen Verfahrens (fair trial)

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In zunehmendem Maße greifen Rspr. und Lit. zur Begründung von Rechten und Pflichten der am Strafverfahren Beteiligten direkt auf den aus der Verfassung abgeleiteten (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG) Grundsatz des fairen Verfahrens zurück. Genauer Inhalt und Reichweite dieser Prozessmaxime sind allerdings noch nicht abschließend geklärt (vgl. näher LR-Kühne, Einl Abschn. I Rn. 103 ff.). Jedenfalls kann man aber in ihr die Direktive sehen, dass in Konfliktsituationen die Interessen des Beschuldigten nicht einfach zu Gunsten der Effizienz der Strafrechtspflege geopfert werden dürfen (Volk/Engländer, § 18 Rn. 9). Besondere Bedeutung kommt dem fair-trial-Prinzip in der Rspr. des EGMR zu, der die in Art. 6 Abs. 1 u. 3 EMRK aufgeführten Justizgrundrechte als Ausprägungen eines übergreifenden Rechts auf ein faires Verfahren versteht. Dabei kommt es nach dem EGMR immer auf die Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit an (Prinzip der Gesamtabwägung); ein Verstoß gegen einzelne Verfahrensgarantien begründet daher keine Verletzung des fair trial-Prinzips, wenn das Verfahren insgesamt noch fair war (näher dazu Esser, Europäisches und Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 218 ff.).

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