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XI. Der Beschleunigungsgrundsatz

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Der aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Beschleunigungsgrundsatz besagt, dass der Beschuldigte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vor Gericht zum Strafvorwurf gehört werden und Klarheit erhalten muss. Die Verletzung dieses Gebotes führt nach h.M. indes nicht zu einem Verfahrenshindernis. Jedoch ist im Falle der Verurteilung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGHSt 52, 124). Ist eine solche Wiedergutmachung nicht möglich (z.B. beim Freispruch) oder hat der Beschuldigte auch einen Vermögensschaden erlitten, kommt eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198, 199 GVG in Betracht. Ausnahmsweise kann allerdings in extremen Fällen auf Grund der schwerwiegenden Belastungen des Beschuldigten die Fortsetzung des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen nicht mehr hinnehmbar sein, sodass dann das Verfahren einzustellen ist (BGHSt 46, 159).

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Konzentrationsmaxime: Eine Konkretisierung des Beschleunigungsgrundsatzes für die Hauptverhandlung bildet die Konzentrationsmaxime. Danach soll die Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchgeführt werden; die Möglichkeiten einer Unterbrechung sind entsprechend begrenzt, §§ 228 Abs. 1, 229 StPO. Bei längeren Verzögerungen muss das Verfahren ausgesetzt werden, was eine komplett neue Hauptverhandlung erforderlich macht, §§ 228 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, 229 Abs. 4 StPO.

Fall 8: In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A wird der Zeuge X vernommen. Anschließend unterbricht die Vorsitzende Richterin die Verhandlung für 14 Tage. Im nächsten Termin werden lediglich die Einträge des A in das Bundeszentralregister verlesen und die Verhandlung dann für weitere 14 Tage bis zur Vernehmung des Zeugen Y unterbrochen.

Lösung: Zur Fristwahrung i. S. d. § 229 Abs. 1 StPO kommen nur solche Termine in Betracht, die das Verfahren sachlich fördern. Bloße Schiebetermine – wie die ausschließliche Verlesung von Briefen oder Registerauszügen – bleiben dagegen unberücksichtigt und setzen keine neue Frist in Gang (BGH NJW 1996, 3019). Das bedeutet, dass das Verfahren hier erst nach vier Wochen fortgesetzt wurde. Damit muss das Verfahren nach § 229 Abs. 4 S. 1 StPO von neuem begonnen werden.

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