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XII. Das Prinzip „nemo tenetur se ipsum accusare“

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Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken. Dieser aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz wird in der StPO insb. durch ein umfassendes Schweigerecht des Beschuldigten im Ermittlungs- und Hauptverfahren abgesichert, §§ 136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 5 S. 1 StPO. Allerdings muss er Angaben zur Person machen und ggf. körperliche Eingriffe dulden, § 81a StPO. Umstritten ist, ob der nemo-tenetur-Grundsatz den Beschuldigten auch vor täuschungsbedingten Selbstbelastungen schützen soll (näher dazu Fälle 51a–51e).

Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook

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