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VII. Das Mündlichkeitsprinzip

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Das Mündlichkeitsprinzip besagt, dass bei der Entscheidungsfindung nur berücksichtigt werden darf, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurde, vgl. § 261 StPO. Damit ist ausgeschlossen, den bloßen Akteninhalt ohne mündliche Erörterung zur Urteilsgrundlage zu machen. Selbst beim Beweis durch Urkunden sind diese in der Hauptverhandlung grds. zu verlesen, § 249 Abs. 1 StPO. Allerdings kann von der Verlesung unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 StPO abgesehen werden, sog. Selbstleseverfahren.

Fraglich ist, ob es gegen das Mündlichkeitsprinzip verstößt, wenn die Schöffen vor oder während der Hauptverhandlung Einsicht in die Akten, insb. in die Anklageschrift, erhalten. Die frühere h.M. hat dies mit dem Argument bejaht, dass bei Schöffen im Unterschied zu den Berufsrichtern mangels entsprechender Schulung sonst die Gefahr bestehe, nicht zwischen den Eindrücken aus der Hauptverhandlung und jenen aus den Akten unterscheiden zu können (BGHSt 13, 73). Dagegen geht die jetzige h.M. von einem Akteneinsichtsrecht der Schöffen aus, da diese nach § 30 Abs. 1 GVG den Berufsrichtern gleichgestellt sind (SSW-Güntge, § 30 GVG Rn. 2; siehe auch BGHSt 43, 36, 39).

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