Читать книгу Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook - Armin Engländer - Страница 33

II. Die örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz

Оглавление

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte (der Gerichtsstand) wird in §§ 7 ff. StPO geregelt.

42

Ordentliche Gerichtsstände: Hierbei handelt es sich insb. um

- den Tatort, § 7 StPO (zum Begriff des Tatorts vgl. § 9 Abs. 1 StGB),
- den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Angeschuldigten, § 8 StPO,
- den Ergreifungsort, § 9 StPO.

Weitere ordentliche Gerichtsstände finden sich in §§ 10–11a StPO. Bei mehreren Gerichtsständen kann die StA nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Ist das mehrfach geschehen, gilt der Prioritätsgrundsatz, § 12 Abs. 1 StPO.

43

Außerordentliche Gerichtsstände: Hierbei handelt es sich um

- den Gerichtsstand des Zusammenhangs für zusammenhängende Straftaten (§ 3 StPO), die einzeln zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, § 13 StPO, und
- den Gerichtsstand der gerichtlichen Bestimmung, wenn ein ordentlicher Gerichtsstand nicht besteht, § 13a StPO, bei einem Kompetenzstreit zwischen mehreren Gerichten, § 14 StPO, wenn das an sich zuständige Gericht verhindert ist oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit befürchtet, § 15 StPO.
Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook

Подняться наверх