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II. Die örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz
ОглавлениеDie örtliche Zuständigkeit der Gerichte (der Gerichtsstand) wird in §§ 7 ff. StPO geregelt.
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Ordentliche Gerichtsstände: Hierbei handelt es sich insb. um
- | den Tatort, § 7 StPO (zum Begriff des Tatorts vgl. § 9 Abs. 1 StGB), |
- | den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Angeschuldigten, § 8 StPO, |
- | den Ergreifungsort, § 9 StPO. |
Weitere ordentliche Gerichtsstände finden sich in §§ 10–11a StPO. Bei mehreren Gerichtsständen kann die StA nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Ist das mehrfach geschehen, gilt der Prioritätsgrundsatz, § 12 Abs. 1 StPO.
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Außerordentliche Gerichtsstände: Hierbei handelt es sich um
- | den Gerichtsstand des Zusammenhangs für zusammenhängende Straftaten (§ 3 StPO), die einzeln zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, § 13 StPO, und |
- | den Gerichtsstand der gerichtlichen Bestimmung, wenn ein ordentlicher Gerichtsstand nicht besteht, § 13a StPO, bei einem Kompetenzstreit zwischen mehreren Gerichten, § 14 StPO, wenn das an sich zuständige Gericht verhindert ist oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit befürchtet, § 15 StPO. |