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IV. Die Zuständigkeit des EGMR

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Vor dem EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) mit Sitz in Straßburg kann jedermann gem. Art. 34 EMRK Verletzungen seiner EMRK-Grundrechte geltend machen, wenn er den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat und seit der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind, Art. 35 EMRK (ausf. zum Ganzen Esser, Europäisches und Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 4 ff.) Über die Individualbeschwerde entscheidet i.d.R. die Kammer, Art. 27, 29 EMRK.

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Im Falle eines EMRK-Verstoßes kann der EGMR dem Betroffenen zwar ggf. eine Entschädigung zusprechen, Art. 41 EMRK, jedoch die Entscheidungen der nationalen Gerichte nicht aufheben. Urteile des EGMR haben somit keine kassatorische Wirkung. Allerdings sind die Mitgliedsstaaten in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, dazu verpflichtet, das Urteil des EGMR zu befolgen, Art. 46 Abs. 1 EMRK, d.h. einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Dem hat der deutsche Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass die Bejahung einer EMRK-Verletzung durch den EGMR einen Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 6 StPO begründet.

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Ferner trifft die deutschen Gerichte grds. die Pflicht, die einschlägige Rspr. des EGMR zu beachten und – solange im Rahmen der geltenden methodischen Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind – der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben (BVerfGE 111, 307).

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