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III. Die Zuständigkeit in Rechtsmittelverfahren

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Landgericht: Das LG entscheidet über Berufungen gegen Urteile des AG, § 74 Abs. 3 GVG. Zuständig ist dabei die kleine Strafkammer, d.h. ein Berufsrichter und zwei Schöffen, § 76 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GVG. Bei Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts muss ein zweiter Berufsrichter zugezogen werden, § 76 Abs. 6 S. 1 GVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim AG und Beschlüsse des AGs entscheidet die große Strafkammer ohne Mitwirkung der Schöffen, § 309 StPO, §§ 73, 76 Abs. 1 S. 2 GVG.

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Oberlandesgericht: Das OLG entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichtern, § 122 Abs. 1 GVG, über die Revision gegen Berufungsurteile des LG, § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG, und über die Sprungrevision gegen Urteile des AG, § 335 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG (sowie die sehr seltenen Fälle des § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG). Ferner entscheidet es über die Beschwerden gegen Beschlüsse des LG, § 121 Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG, sowie im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über Einwände gem. § 225b StPO gegen die Besetzung des LG, wenn dieses den Einwand für nicht begründet hält und ihn deshalb vorlegt, § 121 Abs. 1 Nr. 4 GVG.

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Bundesgerichtshof: Der BGH entscheidet über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile des OLG und des LG (soweit nicht ein Fall des § 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG vorliegt, § 135 GVG). Spruchkörper sind die Strafsenate, § 130 Abs. 1 GVG, von denen es sechs (vier in Karlsruhe, zwei im Leipzig) gibt. Sie entscheiden über Revisionen in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern, § 139 Abs. 1 GVG. Ferner entscheidet der BGH, i.d.R. mit drei Berufsrichtern, über bestimmte Beschwerden (§§ 135 Abs. 2 Nr. 1, 2, 139 Abs. 2 GVG). Schließlich entscheidet er, mit fünf Berufsrichtern, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über Einwände gem. § 225b StPO gegen die Besetzung des OLG, wenn dieses den Einwand für nicht begründet hält und ihn deshalb vorlegt, §§ 135 Abs. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 GVG.

Schaubild 2: Instanzenzug


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