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II. Fehlen von Prozessvoraussetzungen
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Das endgültige Fehlen von Prozessvoraussetzungen, d.h. das Bestehen von endgültigen Verfahrenshindernissen, hat folgende Konsequenzen:
- | im Ermittlungsverfahren: Die StA muss das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. |
- | im Zwischenverfahren: Das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, § 204 StPO. |
- | im Hauptverfahren: Vor bzw. außerhalb der Hauptverhandlung wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt, § 206a StPO; während der Hauptverhandlung ist das Verfahren durch Prozessurteil, d.h. ohne inhaltliche Entscheidung zum Anklagevorwurf, einzustellen, § 260 Abs. 3 StPO. Ausnahmsweise hat allerdings ein Urteil in der Sache zu ergehen, wenn bereits feststeht, dass der Angeklagte freizusprechen wäre – sog. Vorrang des Freispruchs vor der Einstellung. |
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Liegt hingegen nur ein vorübergehendes Verfahrenshindernis vor, wird das Verfahren vor Anklageerhebung von der StA nach § 154f StPO und danach vom Gericht nach § 205 StPO vorläufig eingestellt. Im Hauptverfahren besteht alternativ auch die Möglichkeit einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung, § 228 StPO.