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III. Das Akkusationsprinzip

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Nach dem Akkusationsprinzip ist das Gericht zur Untersuchung einer Straftat nur befugt, wenn zuvor Anklage erhoben wurde, § 151 StPO. Staatliche Anklagebehörde ist allein die StA, § 152 Abs. 1 StPO; sie besitzt das Anklagemonopol (Ausnahme: bei Privatklagedelikten). Um eine strikte Trennung von Ankläger und Richter zu gewährleisten, bildet die StA dabei eine von den Gerichten unabhängige Instanz, § 150 GVG. Das Gericht ist bei seiner Untersuchung und Entscheidung an die in der Anklage bezeichnete Tat gebunden, §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO. Als Tat gilt hier nach dem sog. strafprozessualen Tatbegriff nicht die materiell-rechtliche Straftat, sondern das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212; vgl. Rn. 275 f.).

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